Satzung des Fastnachtsvereines „Esemer Hefdbidsel“ 2000 Essenheim

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Fastnachtsverein
„Esemer Hefdbidsel“ 2000 e.V. und hat seinen Sitz in Essenheim.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums sowie die Förderung und Fortentwicklung heimatlicher Fastnacht.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    – die Abhaltung karnevalistischer Sitzungen
    – die Teilnahme an karnevalistischen Umzügen
    – die Jugend- und Nachwuchspflege
    – sonstige Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienlich sind.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen oder die er erwirtschaftet, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. 1. und endet mit dem 31. 12. des darauffolgenden
Jahres. Das erste Jahr nach Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist es nicht notwendig, dass der Vorstand die Gründe für die Ablehnung angibt. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Aufnahme und gilt für die Folgejahre.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung des Bewerbers und die Aufnahme-Erklärung erworben.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

Gerät ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung zwei Jahre in Rückstand, erlischt dessen Mitgliedschaft.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der den Verein schädigt, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt unverzüglich. Eine Begründung des Ausschlusses durch den Vorstand ist nicht notwendig.

§ 5 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.

Im zweiten Viertel eines jeden Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden, in welcher der Vorstand Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben hat.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. §13 bleibt hiervon unberührt.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind mit vollständiger Tagesordnung hier-zu den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Versammlung durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Nieder-Olm bekannt zu machen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei der anwesenden Mitgliedern schriftlich zu bestätigen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Auf Verlangen von 30% der stimmberechtigten Mitglieder und unter An-gabe des Grundes muss der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, wie er von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins wird von der Jahreshauptversammlung jährlich mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem/der ersten Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer(in)
  4. dem/der Kassenwart(in)

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, sich jederzeit für die Belange des Vereins einzusetzen, sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu erhalten und zu steigern und auf die Wirtschaftlichkeit der Vereinführung zu achten.

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein können nur von zwei dieser Personen gemeinsam abgegeben werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Revisoren

Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes sind zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor zu wählen, die vor jeder Jahreshauptversammlung die Kasse und die Wirtschaftlichkeit des Vereins zu prüfen haben und darüber ihren Bericht in der Jahreshauptversammlung abgeben.

Die Revisoren haben weiter die Aufgabe, das Inventarbuch zu prüfen und über diese Prüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 10 Sitzungspräsident

Der Sitzungspräsident wird durch den Vorstand bestimmt, wobei ein Mehrheitsbeschluss ausreicht.

§ 11 Komitee

Der Vorstand beschließt mit einfachen Mehrheitsbeschluss über eine Aufnahme in den Kreis der Komiteemitglieder.

§ 12 Großer Rat

Zur ideellen und materiellen Hilfe bei der Durchführung von Vereinsaufgaben wird ein Großer Rat gebildet. In ihn sollen einflussreiche Persönlichkeiten aus allen Bereichen aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.

§ 13 Namensänderung, Satzungsänderung und Auflösung

  1. Eine Namensänderung, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine karnevalistische Nachfolgeorganisation oder an die Ortsgemeinde Essenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke der Förderung des karnevalistischen Brauchtums zu verwenden hat

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unbeschadet des §3 am 11. 11. 2000 in Kraft.

Essenheim, den 11. 11. 2000


Änderungen zu Satzung

2004 zu § 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.09. und endet mit dem 31.08. des darauf folgenden Jahres. Das erste Jahr nach der satzungsänderung ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

2005 zu§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins wird mit der Jahreshauptversammlung alle 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zum Vorstand kann nur gewählt werden wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem/der ersten Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Kassenwart(in)